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   BVerfG, 20.02.1992 - 2 BvR 1330/91   

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https://dejure.org/1992,8440
BVerfG, 20.02.1992 - 2 BvR 1330/91 (https://dejure.org/1992,8440)
BVerfG, Entscheidung vom 20.02.1992 - 2 BvR 1330/91 (https://dejure.org/1992,8440)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Februar 1992 - 2 BvR 1330/91 (https://dejure.org/1992,8440)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; StPO § 45
    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Strafprozeß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerfG, 20.02.1992 - 2 BvR 1330/91
    Jeder Bürger hat - auch wenn er nicht konkret mit Zustellungen rechnen muß - generell Vorkehrungen dafür zu treffen, daß ihn amtliche Schriftstücke in der ständig von ihm unterhaltenen Wohnung sicher erreichen können (vgl. auch BVerfGE 41, 332 [336]).
  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvR 728/75

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Rechtsbehelf eines sprachunkundigen

    Auszug aus BVerfG, 20.02.1992 - 2 BvR 1330/91
    Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß ein Betroffener selbst zumutbare Anstrengungen zum "Wegfall des Hindernisses" zu unternehmen hat, wenn er dazu Anlaß hat und in der Lage ist (vgl. BVerfGE 42, 120 [126]).
  • BVerfG, 03.06.1975 - 2 BvR 457/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BVerfG, 20.02.1992 - 2 BvR 1330/91
    Diese Auslegung und Anwendung des § 45 StPO überspannt nicht die Anforderungen daran, was ein durch Strafbefehl Verurteilter zur Erlangung von Wiedereinsetzung zu tun hat (vgl. auch BVerfGE 40, 46 [50 f.]).
  • LAG Nürnberg, 23.08.2005 - 6 Ta 136/05

    Nachträgliche Klagezulassung - Urlaubsabwesenheit - Kostentragungspflicht

    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung zu Wiedereinsetzung und nachträglicher Klagezulassung, insbesondere auch des Bundesverfassungsgerichts, und allgemeiner Auffassung in der Literatur zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer nicht konkret mit dem Zugang einer Erklärung oder dem Ausspruch einer Kündigung rechnen musste (allgemein zur Fristversäumnis vgl. BVerfG vom 21.01.1969, 2 BvR 724/67, BVerfGE 25, 158: dreiwöchige Urlaubsabwesenheit; BVerfG vom 16.11.1972, 2 BvR 21/72, BVerfGE 34, 154: sechswöchige Abwesenheit; BVerfG vom 03.05.1989, 2 BvR 249/89, zitiert nach juris: "längstens etwa sechs Wochen"; BVerfG vom 20.02.1992, 2 BvR 1330/91, zitiert nach juris: "längstens etwa sechs Wochen"; OLG Braunschweig vom 11.04.1997, 5 U 4/97, MDR 1997, 884: "mehrmonatiger USA-Aufenthalt"; zur nachträglichen Zulassung von Kündigungsschutzklagen BAG vom 16.03.1988, 7 AZR 587/87, EzA § 130 BGB Nr. 16 unter I.4.b. der Gründe; LAG Köln vom 06.02.1991, 4 Ta 10/91, LAGE § 5 KSchG Nr. 50: über fünf Monate; LAG Düsseldorf vom 16.02.1993, 1 Ta 14/93, zitiert nach juris: "ca. sieben Wochen"; LAG Köln vom 04.03.1996, 10 Ta 322/95, LAGE § 5 KSchG Nr. 75: fünf Wochen; LAG Hamm vom 28.03.1996, 5 Ta 161/95, LAGE § 5 KSchG Nr. 78: sechs Wochen; LAG Hessen vom 02.19.1996, 16 Ta 412/96, LAGE § 5 KSchG Nr. 83: sechs Wochen; LAG Berlin vom 23.01.2001, 7 Ta 1587/01, LAGE § 4 KSchG Nr. 46: zweieinhalb Monate bei Krankheit im Ausland; LAG Köln vom 09.02.2004, 3 Ta 430/03, zitiert nach juris: mehr als vier Wochen; KR-Friedrich, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsrecht, 7. Aufl. 2004, § 5 KSchG Rn. 59; Ascheid in Ascheid/Preis/Schmidt, Großkommentar zum Kündigungsrecht, 2. Aufl. 2004, § 5 KSchG Rn. 49 ff.; Ascheid in Erfurter Kommentar, 5. Aufl. 2005, § 5 KSchG Rn. 14; Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 8. Aufl. 2002, Rn. 1853 f.; von Hoyningen-Huene/Linck, KSchG, 13. Aufl. 2002, § 5 Rn. 18; Köhne, AR-Blattei 1020.3.1, Kündigungsschutz III A Rn. 165 und 188 ff.; allgemein für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch Kummer, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Rn. 322).
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